Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jegliche Art der Geschäftsbeziehung, insbesondere zwischen der Firma Bischof Immobilien GmbH, (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber für alle Vermittlungstätigkeiten (Kauf, Verkauf und Tausch, Miete und Pacht, etc.). Der Auftragnehmer wird ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Diese AGB werden auch allen weiteren Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegt, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die AGB gelten ab Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter, etc. des Auftraggebers gelten als abgedungen. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, Zwischenverkauf (Zwischenvermietung und – verpachtung) ist daher vorbehalten. Für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gelten die AGB insoweit, als sie den Bestimmungen des Konsumentenschutzes nicht entgegenstehen.
2. Der Auftragnehmer benötigt für die Durchführung von Vermittlungstätigkeiten alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen betreffend des zu vermittelnden Objektes. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vermittlungstätigkeit zu unterstützen. Der Auftraggeber ist im Besonderen verpflichtet:
(a) über sämtliche, das zu vermittelnde Objekt betreffende, Tatsachen richtig und vollständig zu informieren.
(b) über die Gelegenheit zum Abschluss eines vom Auftragnehmer zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vollständig Verschwiegenheit zu bewahren.
(c) sämtliche für die Gültigkeit des vom Auftragnehmer zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und den Auftragnehmer jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftliche Auskunft zu erteilen.
Verletzt der Auftraggeber die vorstehenden Verpflichtungen, so wird er dem Auftragnehmer schadenersatzpflichtig, dies auch für einen entgangenen Gewinn.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass sämtliche Angebote aufgrund der dem Auftragnehmer, vom anderen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben erfolgen und eine Haftung unsererseits für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ausgeschlossen ist bzw. keine Gewähr für deren Richtigkeit ist. Diesbezüglich verpflichtet sich der Auftraggeber, selbst die notwendigen Sachinformationen einzuholen (etwa durch Einsichtnahme in Baupläne, Gemeinschafts- oder Benützungsvereinbarungen, Rücksprache mit der Hausverwaltung und anderen (Mit)- Eigentümern etc.) und sich in rechtlicher Hinsicht von einem berufsmäßigen Parteienverteter beraten zu lassen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich deren Richtigkeit garantiert wird. Der Auftraggeber haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete vertragliche Verpflichtungen, gegenüber Unternehmer auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. Jedenfalls haftet der Auftragnehmer nicht in Fällen, in welchen seine Haftpflichtversicherung dem Grunde nach nicht haftet. Die Haftung ist der Höhe nach jedenfalls mit EUR 100.000 beschränkt. Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädigern, jedenfalls aber nach 3 Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
3. Der Provisionsanspruch entsteht und wird fällig mit Einigung (Herstellung der Willensübereinstimmung) zum Abschluss eines Vertrages über das von uns angebotene Objekt bzw. mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten. Dafür ist es gleichgültig, ob diese Einigung mit oder ohne unsere Intervention und wann sie zustande gekommen ist, sowie ob der Vertragsabschluss zu den angebotenen oder zu anderen Bedingungen erfolgt. Für das Entstehen des Provisionsanspruches ist es irrelevant, ob das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft (bzw. zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft) durch die Tätigkeit des Auftragnehmers zwischen dem Auftraggeber oder dem vom Auftragnehmer namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist. Als verdienstlich in diesem Sinn gilt es auch, wenn und soweit ein vermittelter Vertrag innerhalb von drei Jahren durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird. In diesem Fall ist die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag zu entrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer von solchen Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglich vom Auftragnehmer vermittelten Vertrages innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des neuen Vertrages in Kenntnis zu setzen. Ist dem Empfänger ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotsstellung als anerkannt. Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes nach unserer Wahl die Dienste einer anderen befugten Maklerfirma mit in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.
4. Darüber hinaus hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Entschädigung in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung zu leisten, wenn
(a) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
(b) mit dem vom Auftragnehmer vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Auftragnehmers fällt;
(c) das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Auftraggeber bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
(d) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages haftet uns der Auftraggeber für die vereinbarte Provision weiters für den Fall, dass 1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund aufgelöst wird
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler zustande gekommen ist.
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler zustande gekommen ist.
5. Es werden die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze an Provision vereinbart, wenn nicht dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes bestätigt wurde. Der zur Berechnung der Provisionsansprüche heranzuziehende Wert richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis (Miete, Pacht) für das Objekt und dem Betrag der den vom Käufer sonst übernommenen Verpflichtungen entspricht. Im Falle eines Tausches gilt als Wert bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert, der höhere Verkehrswert. Werden vom Auftragnehmer vermittelte befristete Mietverhältnisse verlängert, so gilt bei einer aufgrund dieser Verlängerung zustande gekommenen Gesamtmietdauer von mindestens zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei Jahren, eine Provision oder sonstige Vergütung des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart. Beträgt die Gesamtmietdauer mehr als drei Jahre, so gilt eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart; dies jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Vermitteln wir die Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder Einräumung von Rechten, so beträgt die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision 5 % des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer). Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.
7. Vermitteln wir sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte, so sind die vorgenannten Punkte sinngemäß anzuwenden.
8. Für die durch die Vermittlung entstehenden allgemeinen Kosten und Auslagen verlangt der Auftragnehmer keinen Ersatz. Erteilt der Auftraggeber jedoch zusätzliche, über die gewöhnliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Aufträge, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die zusätzlichen diesbezüglichen Aufwendungen vollumfänglich zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die Einholung oder Beischaffung von Informationen betreffend des zu vermittelnden Objektes soweit der Auftraggeber nicht selbst sämtliche Tatsachen richtig und vollständig beibringt. Der Stundensatz hiefür beträgt EUR 175,00 zuzüglich Ust. und Barauslagen. Verrechnet wird jede angefangene Viertelstunde.
9. Mehrere Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand. Eine dem Auftraggeber übermittelte Honorarnote gilt als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen (maßgeblich ist der Eingang beim Auftragnehmer) ab Erhalt der Honorarnote schriftlich widerspricht. Der Auftraggeber verzichtet auf allfällige Aufrechnung seiner eigenen Ansprüche mit Ansprüchen des Auftragnehmers.
10. Erklärungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber gelten als zugegangen, wenn sie an die von diesem bei Auftragserteilung bekannt gegebene oder danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts und als Erfüllungsort Dornbirn und als ausschließlicher Gerichtsstand, das für Dornbirn sachlich zuständig Gericht vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Umfang einer allfälligen Teilnichtigkeit gelten solche Bestimmungen als vereinbart, die dem ursprünglichen Vertragszweck und dem wirtschaftlichem Gehalt am nächsten kommen.
10. Unsere Ersatzpflicht für alle Personen- und Sachschäden, die dem Adressaten oder Interessenten im Rahmen der Besichtigung eines von uns angebotenen Objektes, insbesondere auch einer Baustelle, entstehen, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Dritte, insbesondere für jene Personen, die mit dem Willen der Adressaten oder Interessenten an der Besichtigung teilnehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn der Schaden auf einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten unseres Erfüllungsgehilfen beruht, der den Adressaten oder Interessenten mit unserem Einverständnis in das Objekt führt.
11. Gerichtsstandort Der Gerichtsstandort für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis bzw. einem Dienstleistungsvertrag mit der Bischof Immobilien ist stets Österreich/Vorarlberg, insbesondere das Bezirksgericht Dornbirn bzw. Landesgericht Feldkirch. 11. Änderungen oder Ergänzungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
12. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Umfang einer allfälligen Teilnichtigkeit gelten solche Bestimmungen als vereinbart, die dem ursprünglichen Vertrageszweck am nächsten kommen.
13. Sofern in diesen AGB Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes (BGBL. Nr. 262/1996) sowie der Immobilienmaklerverordnung 1996 (BGBL. Nr. 297/1996).
14. Die Nebenkostenübersicht und weitere Informationen für den Kauf/Verkauf, Mieter/Vermieter, sowie Pächter/Verpächter einer Immobilie wurde Ihnen mit dem Expose übermittelt. Auf diese Nebenkostenübersicht wird hiermit verwiesen.
15. Es gelangt österreichisches Recht zur Anwendung, wobei sämtliche Kollisionsnormen als ausgeschlossen gelten.